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EEG-Umlage
Betreiber von Photovoltaik-Anlagen oder anderen Erneuerbaren-Energien-Kraftwerken erhalten im Rahmen des EEG-Gesetzes von den Energieversorgungsunternehmen einen festen Vergütungssatz für die erzeugte Energie. Diese durch das EEG verursachten Mehrkosten dürfen die Energieversorgungsunternehmen anteilig dem Endverbraucher in Rechnung stellen. Diese Umlage wird als „EEG-Umlage“ bezeichnet. Die in § 40 ff. EEG verankerte „Besondere Ausgleichsregelung des EEG“ sorgt jedoch dafür, dass stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Bahnen zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen bei der EEG-Umlage deutlich entlastet werden. Hiervon profitierten im Jahr 2011 erneut mehr Unternehmen als im Vorjahr, nämlich rund 570 Unternehmen. Diese Nutznießer der „Besonderen Ausgleichsregelung“ zahlen lediglich eine EEG-Umlage von 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Selbst diejenigen privilegierten Unternehmen, die aufgrund einer Selbstbehaltregelung noch 10 % ihres Stroms mit voller EEG-Umlage abnehmen müssen, kommen nur auf rund 0,4 Cent EEG-Umlage pro Kilowattstunde. Das heißt nichts anderes, als dass die EEG-Umlage vor allem von den vielen nicht-privilegierten Stromkundinnen und -kunden sowie kleinen und mittelständischen Betrieben getragen wird. Sie mussten 2011 beispielsweise 3,5 Cent pro Kilowattstunde als EEG-Umlage aufbringen. Im Zuge der zum 1. Januar 2012 in Kraft tretenden Novelle des EEG hat die „Besondere Ausgleichsregelung“ erhebliche Änderungen erfahren: Durch eine Absenkung der bisherigen Schwellenwerte wird der Kreis möglicher Nutznießer der Regelung ab 2013 deutlich vergrößert: der Mindeststromverbrauch, ab dem ein Unternehmen als privilegiert gilt, soll von 2013 an von 100 Gigawattstunden auf 10 Gigawattstunden pro Jahr abgesenkt werden. (Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)
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