Artikel vom 21.02.2009, Druckdatum 15.11.2024

Einspeisevergütung 2009

Seit 1. Januar 2009 gilt das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Wichtigste Neuerung ist die schnellere Absenkung der Solarförderung um acht Prozent im Jahr 2009 statt bisher fünf Prozent. Neu ist auch, dass sich für Photovoltaik Anlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 kW der Eigenverbrauch des selbst erzeugten Solarstroms rechnen kann.

Bei Inbetriebnahme einer Photovoltaik Anlage seit dem 1. Januar 2009 sieht das neue EEG folgende Einspeisevergütungen vor: Für Freiflächenanlagen gibt es 32,0 Cent (vorher: 33,1 Cent) je kWh. Dach-Anlagen bis einschließlich 30 kW werden mit 43,01 Cent (vorher: 44,41 Cent) je kWh vergütet. Eine Dach Anlage zwischen 30 und 100 kW erhält 40,36 Cent (vorher: 42,26 Cent) Einspeisevergütung und für eine Photovoltaik Dachanlage ab 100 kW bis einschließlich 1 MW werden 39,9 Cent pro kWh vergütet. Für Dach-Anlagen über 1 MW gibt es 34,48 Cent Einspeisevergütung je kWh (Photovoltaik/Dach ab 100 kW vorher: 41,79 Cent).

Das novellierte EEG sieht auch eine höhere Degression ab 2010 sowohl für Dach- als auch Freiflächen-Anlagen (FF) vor: Degression in 2010: 7 Prozent (bislang Dach 5 Prozent, FF 6,5 Prozent), ab 2011: 8 Prozent (bislang Dach 5 Prozent, FF 6,5 Prozent).

Eine wichtige Neuerung brachte das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG für Anlagenbetreiber/innen einer Solarstromanlage bis maximal 30 kW: Seit 1. Januar 2009 besteht für Photovoltaik Anlagen auf Gebäuden oder an Lärmschutzwänden künftig in bestimmten Grenzen die Möglichkeit, vom Energieversorger eine Vergütung für den selbst oder durch Dritte verbrauchten Strom zu erhalten. Anstelle der Einspeisevergütung von Solarstrom in das Versorgungsnetz kann nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 für Strom aus Photovoltaik Anlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 kW bei Inbetriebnahme im Jahr 2009 eine Vergütung von 25,01 Cent je Kilowattstunde verlangt werden, soweit entweder der Anlagenbetreiber oder der Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.

Durch diese Regelung wird der Eigenverbrauch bzw. der Verbrauch durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe deutlich attraktiver. Der selbst genutzte Strom vom eigenen Dach ersetzt den Bezug von Strom über ein Energieversorgungsunternehmen – für den der Gesetzgeber von einem durchschnittlichen Preis von etwa 20 Cent ausgegangen ist. Folge: dem Anlagenbetreiber bleibt gegenüber der Einspeisevergütung ein Bonus, der mit steigenden Strompreisen sogar weiter wächst. Mehr Infos dazu gibt es hier.

Zwischenzeitlich zeigen sich aber auch erste Probleme des neuen Gesetzes: Die Fachzeitschrift Photon macht in ihrer Februarausgabe auf einen Passus aufmerksam, der ursprünglich das Anlagensplitting bei Biogasanlagen und die damit verbundene höhere Einspeisevergütung unterbinden sollte. Nun könnte sich § 19 Absatz 1 EEG aber auch für Betreiber/innen mehrerer Photovoltaik Anlagen negativ auswirken: Das Gesetz behandele mehrere Photovoltaik Anlagen, die innerhalb von zwölf Monaten auf einem Grundstück gebaut wurden, künftig als eine Anlage berichtet Photon.

„Dieser Passus hat gemäß der Übergangsbestimmungen im neuen EEG auch Auswirkungen auf die Anlagenleistung nach dem alten EEG das benachbarte Anlagen nur dann als einzige Anlage definiert, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nacheinander in Betrieb genommen wurden. So wurde beispielsweise jede Kilowattstunde einer Anfang 2005 in Betrieb genommenen 20-Kilowatt-Aufdachanlage mit 54,53 Cent vergütet. Die gleiche Einspeisevergütung gab es für Strom von einer Ende 2005 auf dem gleichen Dach installierten 15-Kilowatt-Anlage. Dem neuen Gesetz nach gelten die beiden bisherigen Einzelanlagen nun jedoch als eine einzige Anlage mit einer Nennleistung von insgesamt 35 Kilowatt. Weil damit die gesetzliche Grenze von 30 Kilowatt überschritten wird, fällt die Anlage in die niedrigere Vergütungsstufe, und ihr Strom wird demnach nur noch mit 51,87 Cent je Kilowattstunde vergütet“, rechnet Photon-Redakteur Christoph Podewils vor.

Der Bundesverband Solarwirtschaft e. V. (BSW-Solar) hat dazu mittlerweile die EEG Clearingstelle angerufen. Noch im Februar will diese eine entsprechende Empfehlung erarbeiten. Auch das Land Schleswig-Holstein hat im Bundesrat eine entsprechende Gesetzesinitiative angestoßen, berichtet Photon. (www.photon.de)

Seit dem 1. Januar 2009 sind die Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaik Anlagen gemäß § 16 Abs.2 S.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verpflichtet, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms verpflichtet. Der Bundesnetzagentur muss die installierte Leistung aller Solarmodule gemeldet werden, die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen und für die eine Einspeisevergütung nach § 32 oder § 33 EEG gezahlt wird. Wer seinen selbst erzeugten Solarstrom ausschließlich selbst verbraucht, muss seine Photovoltaik Anlage der Bundesnetzagentur nicht melden. Mehr Infos dazu gibt es direkt bei der Bundesnetzagentur.

Quellen: PHOTON, SolarLokal, Bundesnetzagentur
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