OVG-Urteil: Keine Auswirkungen für privat genutzte Photovoltaik-Anlagen
Ein Gerichtsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) hat kurz für Aufregung bei Betreibern von Photovoltaik Anlagen geführt. Der 7. Senat des OVG hatte entschieden, dass die Errichtung einer Photovoltaik Anlage die zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes führt, einer Baugenehmigung bedarf. Doch das NRW-Bauministerium gab Entwarnung: die meisten Betreiber privater Solaranlagen müssen sich keine Sorgen machen.
Regionale Presseberichte sorgten vor wenigen Tagen für Verunsicherung bei den Betreibern von Photovoltaik Anlagen: Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az. 7 B 985/10) zu einer Photovoltaik Anlage auf einer Reithalle berichteten einige Medien, die meisten der in Nordrhein-Westfalen errichteten privaten Photovoltaik Anlagen seien illegal.
Was war geschehen?
Zunächst hatte die Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung einer Photovoltaik Anlage untersagt, die dieser auf dem angemieteten Dach der Reithalle eines Landwirts angebracht hatte, um den erzeugten Strom gegen ein monatliches Entgelt von 4.000 Euro in das Netz eines Energieversorgers einzuspeisen. Der Senat hat daraufhin den gegen die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung gerichteten Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Mit der Errichtung der Photovoltaik Anlage sei zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig, obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein Westfalen keiner Baugenehmigung bedürfe. Der Gesetzgeber habe derartige bauliche Maßnahmen nur unter der Voraussetzung von der Genehmigungspflicht freigestellt, dass die Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes diene.
Keiner Genehmigung bedürften deshalb beispielsweise Photovoltaik Anlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betriebsgebäudes. Werde eine Solarenergieanlage jedoch ohne einen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes gewerblich betrieben, seien baurechtlich relevante Gefahren in Betracht zu ziehen, die einen Bedarf an präventiver bauaufsichtlicher Kontrolle auslösten.
Da auch Besitzer privater Photovoltaik Anlagen Teile des von ihnen produzierten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen, wurde von einigen Medien aus dem Beschluss abgeleitet, dass die meisten privaten Besitzer dieser Anlagen ein Gewerbe betreiben würden und alle ohne Baugenehmigungen errichteten Photovoltaik Anlagen illegal wären.
Daraufhin stellte das Landesbauministerium Nordrhein-Westfalen umgehend klar: „Das am 24. September 2010 bekanntgewordene Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster hat nach Auffassung des Bauministeriums keine Auswirkungen auf die Eigentümer von privat genutzten Solaranlagen. Diese Solaranlagen sind schon aufgrund der baulichen Möglichkeiten um ein Vielfaches kleiner als die Anlage die Gegenstand des OVG-Beschlusses war. Das Bauministerium geht weiter davon aus, dass derartige Anlagen vollständig oder überwiegend Energie für den Eigenbedarf produzieren. Somit liegt keine Nutzungsänderung vor. Eine Baugenehmigung ist daher nicht erforderlich.“
Der Beschluss des OVG enthält nach Ansicht des Landesbauministeriums Nordrhein-Westfalen keine völlig überraschenden Aussagen. Im Ausgangsfall wurde das Dach einer Scheune großflächig für die Gewinnung von Solarenergie genutzt, die von einem Energieerzeuger ins Netz eingespeist wurde. Das OVG habe in seinem Beschluss unter anderem festgestellt, dass auch das Vermarkten von Energie eine gewerbliche Tätigkeit ist. Werde ein landwirtschaftliches Gebäude in seiner Nutzung geändert, bedarf diese Nutzungsänderung in Gewerbe einer Baugenehmigung, so das Landesbauministerium NRW.
Quelle: IWR-Newsticker, BSW-Solar, Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
|