Artikel vom 31.05.2010, Druckdatum 15.11.2024 | |
Vorläufige Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen vor dem 1. Juli 2010 Die anstehende Novellierung der Photovoltaik Förderung zum 1. Juli 2010 bringt einiges an Veränderungen. Wer seine Photovoltaik Anlage erst nach diesem Stichtag ans Netz bringt, erhält deutlich weniger Vergütung. In diesem Zusammenhang wird die Frage des Zeitpunkts der Inbetriebnahme wichtig. Der unabhängige Solarenergie Förderverein Deutschland (SFV) hat dazu einige wichtige Informationen zusammengestellt. Viele der im ersten Halbjahr geplanten und fertig errichteten Photovoltaik Anlagen können möglicherweise erst nach dem vom Bundestag beschlossenen Stichtag der Absenkung der Einspeisevergütung ans Netz gehen, so der Solarenergie Förderverein Deutschland e.V. (SFV). Das könne einerseits an den Zulassungsverfahren der Netzbetreiber liegen, andererseits auch am derzeitigen Wechselrichter Engpass. Doch ohne Netzanschluss kann kein Solarstrom eingespeist, ohne Wechselrichter der Netzanschluss am Anschlusspunkt nicht sichergestellt werden. Laut SFV könnte hier eine provisorische Inbetriebnahme der Anlage die bis zum 1. Juli 2010 gesetzlich festgelegte, höhere Einspeisevergütung doch noch retten. Hierzu beruft sich der unabhängige Verein auf § 3 Nr. 5 EEG 2009 und sieht sich in dieser Ansicht auch von Bundesumweltminister Norbert Röttgen (CDU) bestätigt. In einem Schreiben vom 18. März 2010 stellt Röttgen klar: „Der Begriff Inbetriebnahme wird in § 3 Nummer 5 EEG definiert. Danach ist Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist deshalb nicht der Zeitpunkt der ersten Einspeisung, sondern der Zeitpunkt der ersten Inbetriebsetzung maßgeblich. Eine Anlage wurde auch in Betrieb gesetzt, wenn noch keine Einspeisung erfolgt ist, aber der Generator (also das Photovoltaik Modul) technisch betriebsbereit gemacht wurde und eine erste Stromerzeugung erfolgt ist. Zu welchem Zweck dieser Strom verwendet wird, ist hingegen nicht maßgeblich. (…) Für die Berechnung der Höhe der Vergütung ist maßgeblich, dass der Zeitpunkt der Inbetriebnahme nachprüfbar gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen wurde.“ Einige Netzbetreiber weisen laut SFV bereits heute in offiziellen Schreiben auf Möglichkeiten der Inbetriebsetzung ohne Netzanschluss hin. Demnach könnten Anlagenbetreiber/innen die Inbetriebsetzung der Anlage ohne Netzanschluss durch einen konzessionierten Elektroinstallateur auf den Weg bringen. Aus Sicht des Solarenergie Fördervereins ist dabei folgendes zu beachten: Da jedes einzelne Solarmodul nach dem Gesetzeswortlaut eine Anlage darstellt, müssen alle Module der Anlage technisch betriebsbereit sein und – wenn auch nur für kurze Zeit – Strom erzeugt haben. Die Inbetriebsetzung der Solarmodule könne jeweils einzeln oder in ihrer Gesamtheit erfolgen. Sollte noch kein Wechselrichter vorliegen, sei auch eine Inbetriebsetzung im Gleichstrombereich denkbar. „Im EEG ist im Zusammenhang mit der Inbetriebsetzung der Anlage nicht erwähnt, dass sie im Wechselstrombereich erfolgen muss“, so der SFV. Empfohlen wird, die kurzzeitige Inbetriebsetzung der Solarmodule auf den Weg zu bringen und im Beisein von Zeugen zu protokollieren. Wozu der Strom verwendet wird, ist nach EEG nicht bestimmt. Sollte diese Art der Inbetriebsetzung einer späteren rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, so hätten Anlagenbetreiber/innen zumindest keine Chance ausgelassen, die höhere Einspeisevergütung zu erhalten, so der SFV abschließend. Mehr Informationen zum Solarenergie Förderverein Deutschland e.V. und zur vorläufigen Inbetriebnahme von Photovoltaik Anlagev finden Sie unter www.sfv.de Quelle: Solarenergie Förderverein Deutschland e.V. |