Artikel vom 29.06.2010, Druckdatum 15.11.2024 | |
Hinweisverfahren zu „Inbetriebnahmezeitpunkt bei Photovoltaik-Anlagen“ abgeschlossen Die EEG Clearingstelle hat ihr Hinweisverfahren 2010/1 zum Inbetriebnahmezeitpunkt einer Photovoltaik Anlage im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) abgeschlossen. Für die Inbetriebnahme einer Photovoltaik Anlage ist demnach weder der Anschluss von Wechselrichter noch die Anmeldung zum Netzanschluss oder die Einspeisung von Strom in das Netz erforderlich. Die Frage des Inbetriebnahmezeitpunkts ist für all diejenigen derzeit von besonderer Bedeutung, die für ihre Anlage noch die bisherige Vergütung nach EEG 2009 sichern wollen. Die EEG Clearingstelle hat am 25. Juni 2010 den Hinweis zum Thema „Inbetriebnahmezeitpunkt bei Photovoltaik Anlagen unter dem EEG 2009“ beschlossen. Sie gibt folgenden Hinweis zur Auslegung und Anwendung des § 3 Nr. 5 EEG2009 – Inbetriebnahmezeitpunkt bei Photovoltaik Anlagen nach dem EEG 2009: 1. Eine Anlage zur photovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 in Betrieb gesetzt, sobald in ihr aufgrund einer durch die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber oder auf deren Geheiß (z.B. im Auftrag) vorgenommenen aktiven Handlung – d. h. insbesondere nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses – erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird. Eine solche Umwandlung kann durch - das Leuchten einer an die Photovoltaik Anlage angeschlossenen Glühbirne, - das Laden einer Batterie bzw. eines Akkumulators oder - die Umwandlung des Stroms in einer anderen „Verbrauchs“-Einrichtung stattfinden. 2. Das bloße Anliegen einer elektrischen Spannung an den Anschlussklemmen der Anlage – z. B. aufgrund der Einwirkung von Sonnenenergie auf die Module – reicht zur Inbetriebnahme nicht aus. 3. Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers. 4. Nicht erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage zur photovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2009 sind - der Anschluss eines Wechselrichters, - die vorherige Anmeldung zum Netzanschluss, die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung, die Verlegung des Netzanschlusses oder von Anschlussleitungen, - der Anschluss bzw. der Betrieb von Zähl- oder Messeinrichtungen oder - die Einspeisung des in dem Modul erzeugten Stroms in ein Stromnetz. 5. Es wird widerleglich vermutet, dass eine Anlage zur photovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 ihre „technische Betriebsbereitschaft“ erlangt hat, wenn sie nach Ziffer 1 in Betrieb gesetzt wurde und kein sofortiger Defekt der Anlage eintritt. 6. Taugliche Nachweis-/Beweisführungsmittel für die Inbetriebnahme sind insbesondere der Zeuginnen- bzw. Zeugenbeweis, die Inaugenscheinnahme von Aufnahmen/Bildern und/oder die Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls. Soweit sich die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber und der zuständige Netzbetreiber nicht einvernehmlich auf eine bestimmte Nachweisführung verständigt haben, rät die Clearingstelle EEG zur Vermeidung von Streitigkeiten die Inbetriebnahme mit Hilfe der aufgeführten Nachweis-/Beweisführungsmittel so genau zu dokumentieren, dass die Inbetriebnahme aller Module bewiesen werden kann. 7. Werden mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die zu einem sog. Strang verschaltet sind, gleichzeitig in Betrieb genommen, kann der Nachweis der Inbetriebnahme für den Strang als Ganzen geführt werden. Für die in dem Strang zusammengeschalteten Anlagen (Module) gilt dann die widerlegliche Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung des Strangs in Betrieb genommen wurden. 8. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Clearingstelle EEG darauf hin, dass der Anspruch auf Vergütung nicht aus der Inbetriebnahme i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2009 als solcher folgt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Vergütung eingespeisten oder nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 eigenverbrauchten Stroms ergeben sich grundsätzlich aus den §§ 16 ff. EEG 2009. Weitere Informationen unter www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1 Quelle: EEG Clearingstelle |