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Konversionsfläche
Was eine „Konversionsfläche aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung“ im Sinne des § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG ist, hat die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2010/2 beantwortet. Mit „wirtschaftlicher Nutzungen“ sind demnach nicht nur gewerbliche und industrielle, sondern insbesondere auch Flächennutzungen im Rahmen der so genannten staatlichen oder kommunalen Leistungsverwaltungen gemeint. Also auch zum Beispiel Flächen, die auch zur Nutzung für Schulen, Bibliotheken und Museen oder für die Bereitstellung von Infrastruktur wie Straßen, Plätzen und öffentlichen Bauten, von öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlicher Wasserversorgung geeignet sind. Unter „militärischen Nutzungen“ sind laut Clearingstelle EEG alle Flächennutzungen durch Einheiten zu verstehen, die mit der Landesverteidigung beauftragt sind, unabhängig davon, ob diese unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Verteidigungsauftrag stehen. Nicht gemeint sind hingegen alle Flächennutzungen, die dem ausschließlich privaten Bereich und der öffentlichen Eingriffsverwaltung zuzurechnen sind. Als wichtigstes Kriterium, das eine so genannte „Konversionsfläche“ kennzeichnet, sieht die Clearingstelle EEG den Umstand, dass „der ökologische Wert der Fläche infolge der ursprünglichen wirtschaftlichen oder militärischen Nutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist“. Soll heißen, wenn das Gelände durch seine vorherige Nutzung Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen aufweist, fällt die Fläche in die Kategorie „Konversionsfläche“. Maßgeblich ist laut Clearingstelle EEG, ob sich der ökologische Wert der Fläche aufgrund der spezifischen Vornutzung schlechter darstellt als vor dieser bzw. ohne diese Nutzung. Sollten nur Teile des für eine Freiflächenanlage ins Auge gefassten Geländes in diesem Sinne schwerwiegend beeinträchtigt sein, muss der überwiegende Teil (mehr als 50 Prozent) der Fläche eine solche Beeinträchtigung aufweisen, um als „Konversionsfläche“ durchzugehen. Sollten mehrere der als schwerwiegende Beeinträchtigung gekennzeichneten Tatbestände auf eine Fläche zutreffen, kommt es laut Clearingstelle EEG darauf an, wodurch die konkret in Anspruch genommene Fläche in ihrer Gesamtheit geprägt ist.
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