Artikel vom 02.08.2013, Druckdatum 15.11.2024

EU-Kommission begrüßt Neuregelung für stromintensive Betriebe

Die Europäische Kommission begrüßt die Tatsache, dass die deutsche Bundesregierung ihr System für die Netzentgelte energieintensiver Stromverbraucher überarbeitet hat. Sobald die Pläne bei der Kommission eingegangen seien, würden sie so schnell wie möglich untersucht, heißt es in einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission. Es sei somit noch zu früh um festzustellen, ob die geplante Novelle der Stromnetzentgeltverordnung in dieser Form ausreicht, um den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung zu tragen.

Zum Hintergrund: Die Europäische Kommission hatte am 6. März 2013 eine eingehende Prüfung eingeleitet, um festzustellen, ob die Befreiung großer Stromverbraucher von Netzentgelten in Deutschland seit 2011 eine staatliche Beihilfe darstellt. Seit 2011 sind große Stromverbraucher gesetzlich (nach § 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung) von Netzentgelten befreit. Diese Befreiung, aufgrund deren 2012 Schätzungen zufolge Entgelte von rund 300 Millionen Euro entfielen, wird durch die Letztverbraucher finanziert, die seit 2012 die sogenannte Paragraf-19-Umlage zahlen müssen. 

Seit Dezember 2011 sind bei der Kommission mehrere Beschwerden von Verbraucherverbänden, Energieunternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern eingegangen, die diese Befreiung als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe kritisieren. Die Kommission ist beim bisherigen Stand der Auffassung, dass die Befreiung den Begünstigten einen selektiven Vorteil gegenüber Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten zu verschaffen scheint. 

Durch die vom deutschen Bundeswirtschaftsministerium vorgeschlagene und am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossene Einführung eines gestaffelten besonderen Netzentgelts würden auch die energieintensiven Stromverbraucher wieder stärker an den Netzkosten beteiligt, heißt es in der Pressemitteilung der Europäischen Kommission abschließend.

Quelle: Europäische Kommission
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