Artikel vom 05.05.2011, Druckdatum 15.11.2024

Öffentliche Gebäude zukünftig als Vorbild für den Ausbau Erneuerbarer Energien

Die EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten auch im Wärme- und Kältebereich zum weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Hierbei sollen öffentliche Gebäude eine Vorbildfunktion übernehmen. Dies setzt die Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes nun in deutsches Recht um. Künftig gilt nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden öffentlichen Gebäuden eine Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien.

Die Verpflichtung gilt auch für Gebäude, die von der öffentlichen Hand angemietet werden. Ist dies zum Beispiel mangels Angebots nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, muss die öffentliche Hand im Mietvertrag sicherstellen, dass der Vermieter bei einer grundlegenden Renovierung des Gebäudes die Wärmeversorgung anteilig auf erneuerbare Energien umstellten wird. Dies gilt für alle Mietverträge, die ab dem 1. Mai 2011 abgeschlossen werden. 

Die Neuregelung berücksichtige die spezifischen Bedürfnisse der öffentlichen Hand, insbesondere die der Kommunen, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums. Da die anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch Erneuerbare Energien zunächst zu höheren Investitionskosten führt, fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der bestehenden Förderprogramme gezielt auch Kommunen bei der Erfüllung ihrer Vorbildfunktion. 

Das BMU trage damit dazu bei, dass die Finanzsituation der Kommunen nicht übermäßig belastet wird. Fördermöglichkeiten bestehen unter anderem im Rahmen des Marktanreizprogramms der „Nationalen Klimaschutzinitiative“ mit der „Kommunalrichtlinie“. 

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
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